Allgemeine Geschäftsbedingungen der CSA Engineering AG

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Beziehungen zwischen dem Kunden und der CSA Engineering AG (nachfolgend “CSA“). Die vorliegenden Bedingungen dienen als Grundlage für die Lieferung von Geräten, Systemen und Dienstleistungen. Die Lieferungen können aus Produkten und Dienstleistungen, aus Hard- oder Software oder einer Integration verschiedener Leistungen bestehen. Je nach Art des Geschäftes werden diese allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Zusätze in den entsprechenden Verträgen ergänzt.

 

  1. Geltung
    Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der CSA gelten, wenn die Parteien sie ausdrücklich oder stillschweigend anerkennen. Änderungen sind nur wirksam, soweit CSA sie schriftlich bestätigt. Die Anwendbarkeit anderer Bedingungen, die vom Kunden übersandt werden oder sich auf dessen Schriftstücken befinden, ist ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen.
  2. Leistungsumfang
    Für Umfang und Ausführung der Produkte und Dienstleistungen ist die Auftragsbestätigung oder, wenn eine solche fehlt, das Angebot der CSA massgebend. Leistungen, die dort nicht ausdrücklich zugesichert sind, namentlich Dokumentation, Programmierung, Customizing, Installation, Inbetriebnahme, Schulung und Anwendungsunterstützung, gehören nicht zum Leistungsumfang. Änderungswünsche des Kunden im Vergleich zur Auftragsbestätigung bedürfen der schriftlichen Zustimmung der CSA.
  3. Erfüllungsort und Transport
    Soweit kein besonderer Erfüllungsort verabredet ist oder aus der Natur des Geschäftes hervorgeht, stellt CSA die Produkte und Dienstleistungen an Ihrem Sitz bereit.
    Liefert CSA Produkte an einen anderen Ort, trägt der Kunde die Risiken und Kosten des Transportes sowie die Aufwendungen der Verpackung und Zollabfertigung, selbst wenn CSA den Transport organisiert.
    Erbringt CSA Dienstleistungen an einem anderen Ort, vergütet der Kunde die Reise- und Aufenthaltskosten.
  4. Erfüllung durch Dritte
    CSA ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Dritte beizuziehen oder die Erfüllung ganz oder teilweise Dritten zu übertragen.
  5. Informationen
    Jede Partei hat der andern alle Informationen, die für die Erfüllung des Vertrages und die sichere Anwendung der Produkte und Dienstleistungen notwendig sind, rechtzeitig, richtig und vollständig zur Verfügung zu stellen und ihr die entsprechenden Datenträger, Zeichnungen, Muster und Unterlagen zu übergeben. Insbesondere hat der Kunde die CSA rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam zu machen, soweit sie von Bedeutung sind.
    Die Parteien überprüfen die übermittelten Informationen und teilen festgestellte Unrichtigkeiten der anderen Partei unverzüglich mit. Falls eine Partei Änderungen der übermittelten Informationen für erforderlich hält, hat sie dies der anderen Partei innert nützlicher Frist schriftlich mitzuteilen.
    Allfällige Aufwendungen, die nachweislich durch verspätet übermittelte, falsche oder unvollständige Informationen oder durch nachträgliche Änderungen der Informationen entstehen, trägt der Verursacher.
  6. Projektorganisation
    Werden die zu erbringenden Leistungen in Form eines Projektes erbracht, so sind sich die Parteien bewusst, dass ein Projekt im Laufe seiner Entstehung, Bearbeitung und Ausführung eine enge Betreuung erfordert. Demzufolge legen die Parteien eine Projektorganisation fest. Ohne besondere Abrede gelten folgende Regeln:
    a) Jede Partei bezeichnet die in diesem Projekt verantwortlichen Personen. Diese müssen befugt sein, ihr Unternehmen im Rahmen dieses Projektes vertreten und verpflichten zu können.
    b) Die Parteien entsenden ihre Vertreter in ein Projektteam. Dieses ist verantwortlich für die Zielvorgaben und die Überwachung des Projektes. Es legt die wichtigsten Projektschritte fest.
    c) CSA ernennt einen Mitarbeiter als Projektleiter. Dieser führt das Projekt und ist verantwortlich für Planung, Arbeitszuteilung, Koordination, Kontrolle, Aktualisierung der Projektunterlagen, Dokumentation und Abnahme.
    Beschlüsse des Projektteams und Anordnungen des Projektleiters gelten als genehmigt, wenn weder der Kunde noch CSA innert der gesetzten Frist, und wo eine solche fehlt, während fünf Arbeitstagen, widerspricht.
  7. Dokumentation
    Ist die Dokumentation nicht im Leistungsumfang enthalten, kann sie der Kunde gegen Entschädigung in der üblichen Ausführung beziehen. Wünscht der Kunde Dokumentationen in besonderen Formen oder in nicht vorhandenen Sprachen, ist dies gesondert zu vereinbaren.
    Abweichungen in der Dokumentation, namentlich bei Beschreibungen und Abbildungen, sind zulässig, sofern die Unterlagen ihre Zwecke erfüllen.
  8. Geistiges Eigentum
    Das Eigentums- und Urheberrecht an von CSA entwickelter Software, anderen Arbeitsergebnissen (wie Zeichnungen, Entwürfen) sowie von Know-How bleibt ohne anderslautende Vereinbarung bei der CSA, wobei dem Kunden daran ein zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt wird.
  9. Verwendung
    Der Kunde ist verantwortlich für die Verwendung der Dienstleistungen und Produkte sowie die Kombination mit andern Erzeugnissen, namentlich mit Informatik oder elektrischen Geräten und Anlagen. Er hat dabei die notwendige Sorgfalt walten zu lassen sowie alle Anleitungen des Herstellers und des Lieferanten zu beachten.
    Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Sicherheit relevanten Informationen in geeigneter Form an die Benützer weiterzugeben.
  10. Termine
    Verbindlich sind nur schriftlich zugesicherte Termine. Solche Termine verlängern sich angemessen,
    a) wenn der CSA Angaben, Muster oder Materialien, die sie für die Ausführung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn der Kunde sie nachträglich ändert;
    b) wenn der Kunde mit den von ihm auszuführenden Arbei-ten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn er Zahlungsbedingungen nicht einhält;
    c) wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb der Verantwortung der CSA liegen wie Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Unfälle und Krankheit, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen sowie behördliche Massnahmen.
    Eine Partei darf eine Leistung nur mit Einwilligung der anderen Partei vor dem vereinbarten Termin erbringen.
    Bei Verzögerungen hat der Kunde CSA schriftlich eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung zu gewähren.
    Ist CSA auch nach Ablauf der angemessenen Nachfrist in Verzug, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatz infolge Verzögerung ist ausgeschlossen.
  11. Abnahme
    Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, prüft der Kunde alle Produkte und Dienstleistungen selbst.
    Sofort nach Erhalt kontrolliert der Kunde die gelieferten Produkte bezüglich Identität, Menge, Transportschäden und Begleitpapiere. Sobald als möglich prüft der Kunde die Produkte und Dienstleistungen auch auf weitere Mängel.
    Allfällige Mängel hat der Kunde sofort schriftlich anzuzeigen. Produkte und Dienstleistungen gelten als abgenommen, wenn sie wirtschaftlich genutzt werden, spätestens aber nach 20 Arbeitstagen nach Erhalt der Lieferung.
    Verdeckte Mängel, die bei einer ordentlichen Prüfung nicht hätten entdeckt werden können, sind sofort nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
  12. Gewährleistung
    CSA steht dafür ein, dass sie die erforderliche Sorgfalt anwendet und dass ihre Produkte und Dienstleistungen die zugesicherten Eigenschaften erfüllen.
    CSA garantiert nicht für die Resultate, welche der Kunde mit den Produkten und Dienstleistungen erzielen will. CSA haftet auch nicht für Schäden, die sich aus deren Nutzung ergeben.
    Von der Mängelhaftung ausgeschlossen sind Fehler und Störungen, die CSA nicht zu vertreten hat, wie natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Störungen durch andere Maschinen und Anlagen, instabile Stromversorgungen, besondere klimatische Verhältnisse oder ungewöhnliche Umgebungseinflüsse.
    Wegen eines unerheblichen Mangels macht der Kunde keine Ansprüche geltend. Unerheblich sind Mängel, namentlich, wenn sie die Verwendung von Produkten und Dienstleistungen nicht beeinträchtigen.
    Bei erheblichen Mängeln hat der Kunde CSA eine angemessene Nachfrist zur Behebung (Nachbesserung oder Ersatz-lieferung) zu gewähren. CSA behebt die Mängel nach ihrer Wahl in ihren Räumen oder beim Kunden, der ihr dafür freien Zugang zugestehen muss. Die Kosten für Demontage und Montage, Transport, Verpackung, Reise und Aufenthalt gehen zu Lasten des Kunden. Ersetzte Teile werden Eigentum der CSA.
    Die Gewährleistungs- und Verjährungsfristen betragen zwölf Monate ab Lieferung oder Leistungserbringung.
    Schlägt die Mängelbehebung fehl, hat der Kunde Anspruch auf eine angemessene Preisminderung. Er kann nur dann den Rücktritt vom Vertrag erklären, wenn ihm die Annahme unzumutbar ist. Die Geltendmachung von Schadenersatz infolge Rücktritts ist ausgeschlossen.
  13. Haftung
    CSA haftet im Rahmen ihrer Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschaden, der dem Kunden nachweisbar durch Verschulden der CSA entsteht. Weitere Ansprüche, namentlich für das Verhalten von Hilfspersonen, sind ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist der Ersatz von indirekten Schäden, wie insbesondere entgangenem Gewinn und anderen Vermögensschäden.
  14. Preise und Zahlungsbedingungen
    Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vermerkt, in Schweizer Franken ohne Mehrwertsteuer, Abgaben, Zölle, Transport, Verpackung, Versicherung, Bewilligungen, Beurkundungen, Installation, Inbetriebnahme, Schulung und Anwendungsunterstützung. Sie sind zur Zahlung fällig netto innert dreissig Tagen seit Rechnungsstellung.
    Der Kunde darf mit Gegenansprüchen nur bei unterschriftlicher Einwilligung der CSA verrechnen.
    Rechnungen sind spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum netto ohne Abzüge zahlbar.
    Hält der Kunde den Zahlungstermin nicht ein, hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins von fünf Prozent pro Jahr zu entrichten.
    Bei Zahlungsverzug darf CSA
    a) erklären, dass alle Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, auch wenn sie nicht aus dem gleichen Rechtsverhältnis stammen, sofort fällig werden;
    b) dem Kunden für alle fälligen Zahlungen eine angemessene Nachfrist ansetzen und, wenn der Kunde nicht den gesamten fälligen Betrag innert dieser Frist begleicht, die Aufhebung der Verträge erklären und die gelieferten Produkte und Dienstleistungen zurückfordern;
    c) die weitere Erfüllung von Leistungen (inkl. Mängelbehebung), auch wenn sie nicht aus dem gleichen Rechtsverhältnis stammen, von geeigneten Sicherheiten des Kunden, einschliesslich Vorauszahlung, abhängig machen.
  15. Diskretion
    Beide Parteien verpflichten sich, keinerlei Informationen aus dem Geschäftsbereich des andern, die weder allgemein zugänglich noch allgemein bekannt sind, Dritten zu offenbaren und alle Anstrengungen zu unternehmen, um Dritte am Zugang zu diesen Informationen zu hindern. Andererseits darf jede Partei in ihrer angestammten Tätigkeit Kenntnisse weiterverwenden, die sie bei der Geschäftsabwicklung erwirbt.
    Die Parteien überbinden diese Geheimhaltungspflicht auch ihren Mitarbeitern, Angestellten und Beauftragten.
  16. Schutz und Sicherung der Daten
    Personendaten, insbesondere Daten über Unternehmen, Kunden und Mitarbeiter, dürfen bearbeitet werden, soweit es für die Geschäftsabwicklung erforderlich ist. Beide Parteien beachten dabei die Regeln des Datenschutzes und treffen dafür die geeigneten organisatorischen und technischen Vorkehrungen.
    Jede Partei ist verantwortlich für eine zuverlässige Sicherung der eigenen Daten sowie jener Daten, welche für die Leistungserbringung benötigt werden. Der Kunde wird rechtzeitig alle Daten sichern, bevor ein Mitarbeiter von CSA auf seine Informatik zugreifen kann.
  17. Export
    Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung aller einschlägigen in- und ausländischen Exportvorschriften.
  18. Rechtswahl und Gerichtsstand
    Dieses Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (CISG).
    Gerichtsstand ist der Sitz der CSA Engineering AG in Solothurn. CSA ist berechtigt, auch das Gericht am Sitz des Kunden anzurufen.

 

AGB der CSA Engineering AG

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